Satzung

„Hospiz ist kein Ort, wo wir uns einrichten, sondern eine Haltung, mit der wir uns begegnen.“

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Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen, Ökumenischer Hospizdienst Aalen e.V. Er hat seinen Sitz in Aalen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Verein setzt sich für Schwerkranke, Sterbende und ihnen Nahestehende ein und unterstützt sie in ihren Bedürfnissen und Rechten. Ziel ist es den Menschen ein würdevolles und möglichst schmerzfreies Leben und Sterben in vertrauter Umgebung zu ermöglichen. Seine Arbeit gründet auf der christlichen Ethik und den allgemeinen humanitären Werten.

Insbesondere strebt der Verein an:

  • Die Begleitung von Schwerkranken und Sterbenden zu Hause und in stationären Einrichtungen unabhängig von Religion, Nationalität und sozialer Herkunft.
  • Die Unterstützung von Angehörigen, Freunden und nahestehenden Personen auch über den Tod hinaus. Der ökumenische Hospizdienst Aalen e.V. bietet Trauerbegleitung an.
  • Die Qualifizierung von ehrenamtlich Mitarbeitenden. Sie sollen für ihren Einsatz zum Wohl der Sterbenden und der ihnen Nahestehenden befähigt und in ihrem Engagement unterstützt werden.
  • Die Kooperation mit allen an der Versorgung der Schwerkranken und Sterbenden beteiligten Personen und Einrichtungen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecken im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Erfüllung des Vereinszwecks unterhält der ökumenische Hospizdienst Aalen e.V. einen ambulanten Hospizdienst in Aalen. Hierzu ist er berechtigt, Beschäftigte anzustellen und zu vergüten. Ein Mitglied des Vorstands und Angestellte des Vereines können für ihre jeweilige Tätigkeit als Vorstand/Mitarbeiter(-in) eine Vergütung erhalten. Über Art und Umfang der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Vergütung wird in Abstimmung mit den jeweils aktuell geltenden steuerlichen Vorschriften so festgelegt, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins gewährleistet ist.“

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme seitens des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Die Aufnahme erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Eine Nichtaufnahme bedarf keiner Begründung.

2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten sind. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern in Härtefällen die Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise zu erlassen.

3. Die Mitgliedschaft endet

  • a) durch Tod
  • b) durch Austritt oder
  • c) durch Ausschluss.

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied

  • a) trotz schriftlicher Mahnung und ohne um Zahlungsfrist nachgesucht zu haben, mit seiner Beitragsleistung länger als ein Jahr nach Fälligkeit im Rückstand bleibt; oder
  • b) den Aufgaben und Interessen des Vereins zuwiderhandelt und auf andere Weise das Ansehen des Vereins durch ein Verhalten schädigt.

Gegen den Vorstandsbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses.

§ 4 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus:
  • a) dem/der 1. Vorsitzenden
  • b) dem/der 2. Vorsitzenden
  • c) dem/der Schatzmeister/in
  • d) zwei Vorstandsmitgliedern

a bis d werden von der Mitgliederversammlung gewählt

  • e) zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen je eine/r von der katholischen Gesamtkirchengemeinde Aalen und der evangelischen Kirchengemeinde Aalen benannt wird
  • f) ohne Stimmrecht:
    • einer fachkundigen Person, die von den beiden kirchlichen Wohlfahrtsverbänden
      delegiert wird
    • weitere fachkundige Personen können vom Vorstand hinzugezogen werden.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden, sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Einrichtung eines geschäfts-führenden Ausschusses (Leitungsausschusses), die Form der Rechnungsführung und der Rechnungsprüfung.

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • a) die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen
  • b) der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • c) die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • d) die Aufstellung und der Vollzug des Haushalts- und Stellenplans
  • e) die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Einberufung

  • a) Mitgliederversammlungen werden von einem/einer Vorsitzenden schriftlich oder durch Fax oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  • b) Die Einberufungsfrist beträgt für die ordentliche Mitgliederversammlung drei Wochen, für eine außerordentliche drei Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Übersendung durch Fax oder E-Mail. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich – möglichst im
    ersten Kalendervierteljahr – stattzufinden.
  • c) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern in ihr mehr Nicht-Vorstandsmitglieder als Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die an Stelle einer aus diesem Grund nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung einberufene weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig vom Vorliegen
    dieser Voraussetzungen beschlussfähig, hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • a) Beschluss über die allgemeinen Vorgänge der Aufgabenerfüllung des Vereins laut § 2 dieser Satzung
  • b) Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist
  • c) Kontrolle des Vorstands
  • d) Bestellung d. Kassenprüferin/s

3. Ablauf der Mitgliederversammlung:

  • a) Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorsitzenden geleitet.
  • b) Es kann in der Mitgliederversammlung nur über die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte abgestimmt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • c) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • d) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  • e) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  • f) Näheres zum Ablauf der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung.

4. Beschlussprotokollierung: Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist vom Versammlungs- leiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitglieder-versammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. für die Caritas Ost-Württemberg Zentrum Aalen und an den Kreisdiakonieverband Ostalbkreis, Marienstr. 12 in 73431 Aalen für die Diakonische Bezirksstelle Aalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.